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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der SMC Service Management Competence GmbH

1. Angebot und Auftrag
1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist die auf Grund der Bestellung gegebene Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

3) Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, so weit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

4) An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn es nicht zur Auftragsvergabe an uns kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Beanstandungen unserer Bestätigungsschreiben sind unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche, schriftlich geltend zu machen.

2. Preisstellung
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. In den Preisen sind Kosten für Aufstellung oder Montage nicht enthalten. Den Preisen zugerechnet wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer. Unseren Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material- und Gemeinkosten zu Grunde. Wenn zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen sollten und sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen der Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preiskorrekturen vorzunehmen. Bei nachträglicher Einführung oder Erhebung öffentlicher Abgaben, die die Ware oder ihre Versendung betreffen, sind wir berechtigt, diese Abgaben dem Besteller in Rechnung zu stellen. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kartons werden nicht zurückgenommen.

3. Liefer- und Leistungszeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller Unterlagen und Angaben des Bestellers, die zur Klärung der Ausführung des Liefergegenstandes erforderlich sind. Änderungen des Kundenwunsches bedingt neue Festsetzung der Lieferzeit durch den Lieferer. Die Lieferfristen werden von uns so festgelegt, da sie aller Voraussicht nach eingehalten werden können, sie sind jedoch, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich. Sofern Ereignisse höherer Gewalt und diesen gleichgestellt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, lokale Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, die nicht von uns beeinflusst werden können, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. So weit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Lieferverzögerung oder Unvermögen infolge von uns nicht verschuldeter Umstände schließt die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Bestellers auf Schadenersatz, Ersatzbeschaffung und den Rücktritt vom Vertrage aus. Entsprechendes gilt auch bei der Abgabe unverbindlicher Liefertermine. Wird die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat die Abnahme der Ware innerhalb der vereinbarten Frist und – sofern eine Frist nicht bestimmt wurde – innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Lieferer berechnet werden; das Lagergeld wir auf 5% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

4. Lieferung und Gefahrenübergang
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, so weit diese möglich sind. Sie gelten als selbstständiges Geschäft. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch wenn durch abweichende Vereinbarungen frachtfreie Lieferung vorgesehen ist. Auf Wunsch des Bestellers werden die Sendungen von uns transportversichert, die Kosten dafür werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen, ohne irgendeine Gefahr für billigste oder schnellste Versendung zu übernehmen. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an den Besteller, die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unsere Firma.

5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zahlungsbedingungen, die von Absatz 1 abweichen, haben nur Rechtskraft, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unter Vorbehalt weitergehender Rechte, bankübliche Zinsen und Provisionen zu fordern. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind. Nach angemessener Nachfrist sind wir berechtigt von Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Wechseln und Akzepten sowie Schecks, in denen eine Zahlungsfrist angegeben ist, wird eine Verbindlichkeit für rechtzeitiges Vorzeigen und Formrichtigkeit nicht übernommen. Andere als Baranschaffungen gelten im Übrigen erst dann als erbracht, wenn die Papiere eingelöst sind. Kommt der Käufer bei Ratenkäufen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Zahlung erhält. Da bei Weiterveräußerung an die Stelle der Ware der Erlös tritt, gilt bis zur Bezahlung seitens des dritten Erwerbers an den Käufer dessen Forderung als an uns abgetreten. Wird durch Dritte Ware, die in unserem Eigentumsvorbehalt steht, gepfändet, so sind wir sofort von diesem Vorgang in Kenntnis zu setzen. Die Verpflichtung hierüber übernimmt der Käufer.

7. Gewährleistung, Anlagenkomponenten, und Zuliefererteile
Gewährleistet wird eine dem jeweiligen Stande der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Produkts in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten ab Lieferdatum. Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort, spätestens nach einem Zeitraum von 14 Tagen, zu erheben. Für Teile die nicht von hergestellt werden, haften wir nur im Rahmen der von unserem Unterlieferanten uns gegenüber bestehenden Gewährleistungspflicht. Die Beweislast für Fehler und Mängel jeglicher Art trifft den Besteller. Beanstandete Erzeugnisse sind franko an uns einzusenden, ebenfalls geht der Rückversand zulasten des Bestellers.

Die Ansprüche auf Gewährleistung gehen ausschließlich auf Reparatur oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz eine Folgeschadens oder irgendwelcher entstandener Kosten, gleich welcher Art und Ursache, sind in jedem Falle ausgeschlossen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn vom Besteller oder dritter Stelle ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse. Abweichungen vom Liefertermin oder von der Rechnung sind uns unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu melden.

Zahlungsminderungen durch den Besteller sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam. Reklamationen können nur im Wege von Gutschriften erledigt werden. Generell besteht kein Anspruch auf Wandlung oder Minderung, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, gleich welcher Art, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

8. Gewährleistung XMP – SMC – Produkte
Beschränkte Garantie:

SMC garantiert (a) für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Empfangsdatum, dass die Softwareprodukte im Wesentlichen gemäß dem begleitenden Produkthandbuch arbeiten und (b) für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Empfangsdatum, dass eine die Software begleitende, von SMC gelieferte Hardware bei normaler Benutzung und Wartung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Die Garantie ist bezüglich der Software auf 90 Tage und bezüglich der Hardware auf 12 Monate beschränkt. Diese Garantie wird von SMC als Hersteller des Produktes übernommen.

Ansprüche des Kunden:

Die gesamte Haftung von SMC und ihr alleiniger Anspruch besteht nach Wahl von SMC entweder (a) in der Rückstellung des bezahlten Preises oder (b) in der Reparatur oder dem Ersatz der Software oder der Hardware, die der beschränkten Garantie von SMC nicht genügt, zurückgegeben wird. Diese beschränkte Garantie gilt nicht, wenn der Ausfall der Software oder der Hardware auf einen Unfall, auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist. Für eine Ersatzsoftware übernimmt SMC nur für den Rest der ursprünglichen Garantiefrist oder für 30 Tage eine Garantie, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist.

Keine Haftung für Folgeschäden:

Weder SMC noch die Lieferanten von SMC sind für irgendwelche Schäden (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder aus anderen finanziellen Verlust) ersatzpflichtig die auf Grund der Benutzung dieses SMC-Produktes oder der Unfähigkeit, dieses SMC-Produktes zu verwenden, entstehen, selbst wenn SMC von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Auf jeden Fall ist die Haftung von SMC auf den Betrag beschränkt, den sie tatsächlich für das Produkt bezahlt haben. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von SMC verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt.

9. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz des Lieferers. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

10. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.